Satzung Schachbezirk Mannheim e.V. |
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sowie
Verfahrensordnung
Geschäftsordnung für den
erweiterten Vorstand
Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung
§ 1 Name und Wesen
1.1
Der „Schachbezirk Mannheim e.V.,
im folgenden „Bezirk“ genannt, hat seinen Sitz in Mannheim. Der Bezirk
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einge-tragen.
1.2
Der Bezirk ist Mitglied des Badischen
Schachverbandes e.V., im folgenden „BSV“ genannt. Er selbst und seine
Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unter-worfen.
1.3
Das Regelwerk des BSV gilt in
der jeweils gültigen Fassung für den Bezirk. § 2 Zweck und Aufgaben
2.1
Aufgabe des Bezirks ist die Pflege
und Förderung des Schachspiels als einer sport-lichen
Disziplin. Er widmet sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend an
das Schachspiel heranzuführen.
2.2
Entsprechend seiner Aufgabe ist
der Bezirk parteipolitisch, konfessionell und welt-anschaulich neutral.
2.3
Der Bezirk ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4
Mittel des Bezirks dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirkes.
2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft
4.1
Mitglied im Bezirk können nur
Schachvereine/Vereine mit Schachabteilung werden, die Mitglied im BSV
sind. Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden.
4.2
Die Aufnahme als Mitglied in
den Bezirk setzt eine schriftliche Anmeldung und die Genehmigung des
Antrages durch den Bezirksvorstand voraus. § 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
5.1
Die Mitglieder haben das Recht,
an den Veranstaltungen des Bezirks im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen
teilzunehmen.
5.2
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
die Bestrebungen des Bezirkes nach Kräften zu fördern.
5.3
Die Mitglieder haben Beiträge
an den Bezirk zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet
die Bezirksversammlung.
5.4
Jedes Mitglied hat mindestens
einen Vertreter zur Bezirksversammlung zu ent-senden. § 6 Ende der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss, Tod oder durch die Beendigung der Mitgliedschaft
beim BSV.
6.2
Der Austritt erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirks-vorstand.
6.3
Der Ausschluss erfolgt durch
den Bezirksvorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds muss durch die Bezirksversammlung
bestätigt werden.
6.4
Ausschluss kann erfolgen, wenn
ein Mitglied gegen Regelungen im Bereich des Bezirks verstößt oder Organe
des Bezirks missachtet oder Behauptungen verbreitet, die erweislich
unwahr und geeignet sind, Mitglieder gemäß § 4.1 oder Organe in ihrem
Ansehen zu schädigen. Dem auszuschließenden
Mitglied muss Gelegenheit einer Anhörung eingeräumt werden. § 7 Bezirksorgane Die Organe des Bezirkes sind: a) die
Bezirksversammlung c) der erweiterte Vorstand b) der
geschäftsführende Vorstand d) die Kassenprüfer § 8 Bezirksversammlung
8.1
Stimmberechtigt auf der Bezirksversammlung
sind: die Mitglieder des erweiterten Vorstands, ein Vertreter der Mitgliedsvereine,
Ehrenmitglieder.
8.2
Die Bezirksversammlung hat folgende
Aufgaben: a) Entgegennahme
der Berichte und Aussprache über die Berichte des Vorstands b) Entgegennahme des Berichts
der Kassenprüfer mit Entlastung des Schatz- c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes und
zweier Kassenprüfer e) Festsetzung des Bezirksbeitrages f) Wahl der Delegierten
für den Verbandstag des Badischen Schachverbandes e.V. g) Beratung und Entscheidung
über eingegangene Anträge. h) Die Bezirksversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern
ernennen, die ihr vom erweiterten Vorstand für diese Ehrung vorgeschlagen
werden.
8.3
Die Bezirksversammlung ist zweimal
jährlich durch den Bezirksleiter einzuberufen. Die Einladung erfolgt
durch das offizielle Veröffentlichungsorgan des BSV, die „Europa-Rochade“.
Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn besonderes
Bezirksinteresse vorliegt oder diese von einer Minderheit, d.h. von
mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, vom Bezirksleiter verlangt
wird. Eine Versammlung ist jeweils mindestens drei Wochen zuvor schriftlich
unter Mit-teilung der Tagesordnung einzuberufen.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.4
Jedes Mitglied und der Gesamtvorstand
haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge
sind mindestens zwei Wochen vor der Bezirksver-sammlung
schriftlich beim Bezirksleiter einzureichen. Maßgebend ist der Eingang
beim Bezirksleiter.
8.5
Beschlussfassung der Bezirksversammlung a) Den
Vorsitz der Bezirksversammlung führt der Bezirksleiter. b) Die
Bezirksversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere
Mehr-heit vor. Enthaltungen werden nicht gezählt. c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe
für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe,
soweit dem die Sat-zung nicht entgegensteht. e) Die Wahl der Mitglieder für den erweiterten Vorstand
und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. f) Für die Wahl des erweiterten Vorstands und der
Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleich-heit ist ein
zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit,
entscheidet das Los. g) Über jede Bezirksversammlung wird ein Protokoll
gefertigt, das vom Versamm-lungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in der
„Europa-Rochade“ veröffentlicht. |
§ 9 Vorstand
9.1
Dem geschäftsführenden Vorstand
gehören an: a) der
Bezirksleiter c) der Schatzmeister b) der
Stellvertreter des Bezirksleiters dem erweiterten Vorstand gehören – neben den
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands – an: d) der
Schriftführer j) der Schulschachreferent e) der Bezirksturnierleiter (BTL) k) der Referent für Freizeit- und Breitensport f) der
Regionale Turnierleiter (RTL) g) der
Referent für Wertungen l) der Pressereferent h) der
Jugendleiter m) der Referent für den Sportkreis. i) der Seniorenreferent Die Bezirksversammlung kann weitere
Vorstandsmitglieder wählen.
9.2
Die Mitglieder des Vorstandes
werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Die Kassenprüfer
werden jährlich gewählt und dürfen dem Bezirksvorstand nicht angehören.
Der Jugendleiter wird von der Bezirksjugend gewählt und von der Bezirksversammlung
bestätigt.
9.3
Der Vorstand regelt alle Bezirksangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ
des BSV vorbehalten sind oder von der Bezirksversammlung entschieden
werden.
9.4
Die Sitzungen des Vorstands werden
vom Bezirksleiter oder seinem Stellvertreter nach Bedarf mindestens
zweimal im Geschäftsjahr einberufen. Eine Sitzung ist jeweils eine Woche
zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
9.5
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel, aber mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter
der Bezirksleiter oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Bezirksleiters, bei Verhinderung die seines Stellvertreters,
den Aus-schlag.
9.6
Der Bezirk wird gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Bezirksleiter,
seinen Stellvertreter und den Schatzmeister. Sie sind ein-zelvertretungsberechtigt.
9.7
Der Schatzmeister führt die gesamten
Kassengeschäfte des Bezirkes. Er erstellt den Jahresabschlussbericht
für die Bezirksversammlung. 9.8 Der Bezirksleiter
kann im Bedarfsfalle einzelne Vorstandsposten des geschäftsfüh-renden/erweiterten
Vorstands kommissarisch bis zur nächsten Bezirksversamm-lung
besetzen. § 10 Bezirks-Schachjugend
10.1
Die Bezirks-Schachjugend, im
folgenden BSJ genannt, ist in der Jugendorganisation zusammengeschlossen.
Zweck und Aufgabe der BSJ ist, das Schachspiel als sport-liche
Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen,
sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
10.2
Die BSJ gibt
sich im Rahmen der Satzung des Bezirks eine eigene Jugendordnung. Diese
bedarf der Bestätigung durch die Bezirksversammlung des Bezirks.
10.3
Die Führungsgremien
der BSJ sind: a) die Jugendversammlung b) der Vorstand. 10.4 Die Jugendversammlung
setzt sich aus den Delegierten der Vereine, aus den Mitglie-dern des Vorstandes der BSJ, den Vereinsjugendleitern
und dem Jugendsprecher zusammen. Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind für den Vorstand der
BSJ bindend.
10.5
Der Vorstand
wird gemäß Jugendordnung der BSJ gewählt.
10.6
Der 1. Vorsitzende
vertritt die BSJ als Jugendleiter im erweiterten Bezirksvorstand. Er
bedarf als dessen Mitglied der Bestätigung durch die Bezirksversammlung.
Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende der BSJ.
10.7
Die BSJ führt
und verwaltet sich (im Rahmen der Satzung des Bezirks) selbstständig. Sie entscheidet auch über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener
Zuständigkeit.
10.8
Haushaltsvoranschlag
und Jahresrechnung der BSJ sind nach ihrer Annahme durch die Jugendversammlung
in den Voranschlägen und Jahresrechnungen des Bezirks der Bezirksversammlung
zur Genehmigung vorzulegen. 10.9 Beschlüsse
der BSJ, die nicht die Billigung des erweiterten Vorstands des Bezirks
gefunden haben, werden vor ihrer Ausführung an die Jugendversammlung
bzw. den Vorstand der BSJ zurückverwiesen. Finden sie dort ihre erneute
Bestätigung, entscheidet die Bezirksversammlung endgültig. § 11 Rechnungsprüfung Die Bezirkskasse
ist jährlich einmal durch die gewählten Kassenprüfer vor der Bezirksversammlung
zu prüfen. Unvermutete Prüfungen sind zulässig. § 12 Satzungsänderungen
und Zweckänderungen Satzungs- und
Zweckänderungen können nur in der Bezirksversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. § 13 Auflösung des Bezirks 13.1 Die Auflösung
des Bezirks kann nur durch die zu diesem Zwecke einberufene Bezirks-versammlung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von
drei Viertel aller anwesenden Mitglieder. 13.2 Bei Auflösung
des Bezirks oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das
nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem BSV zu, der
es unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. 13.3 Vorliegende
Satzung wurde in der Bezirksversammlung am 31. Januar 2005 beschlossen,
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |