Satzung

Schachbezirk Mannheim e.V.

sowie

Verfahrensordnung

Geschäftsordnung für den erweiterten Vorstand

Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung

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§ 1 Name und Wesen

1.1     Der „Schachbezirk Mannheim e.V., im folgenden „Bezirk“ genannt, hat seinen Sitz in Mannheim. Der Bezirk ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einge-tragen.

1.2   Der Bezirk ist Mitglied des Badischen Schachverbandes e.V., im folgenden „BSV“ genannt. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unter-worfen.

1.3   Das Regelwerk des BSV gilt in der jeweils gültigen Fassung für den Bezirk.

§ 2     Zweck und Aufgaben

2.1   Aufgabe des Bezirks ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sport-lichen Disziplin. Er widmet sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend an das Schachspiel heranzuführen.

2.2 Entsprechend seiner Aufgabe ist der Bezirk parteipolitisch, konfessionell und welt-anschaulich neutral.

2.3 Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirkes.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4     Mitgliedschaft

4.1   Mitglied im Bezirk können nur Schachvereine/Vereine mit Schachabteilung werden, die Mitglied im BSV sind. Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

4.2 Die Aufnahme als Mitglied in den Bezirk setzt eine schriftliche Anmeldung und die Genehmigung des Antrages durch den Bezirksvorstand voraus.

§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1   Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Bezirks im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.

5.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Bezirkes nach Kräften zu fördern.

5.3 Die Mitglieder haben Beiträge an den Bezirk zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Bezirksversammlung.

5.4 Jedes Mitglied hat mindestens einen Vertreter zur Bezirksversammlung zu ent-senden.

§ 6     Ende der Mitgliedschaft

6.1   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch die Beendigung der Mitgliedschaft beim BSV.

6.2 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirks-vorstand.

6.3 Der Ausschluss erfolgt durch den Bezirksvorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds muss durch die Bezirksversammlung bestätigt werden.

6.4 Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen Regelungen im Bereich des Bezirks verstößt oder Organe des Bezirks missachtet oder Behauptungen verbreitet, die erweislich unwahr und geeignet sind, Mitglieder gemäß § 4.1 oder Organe in ihrem Ansehen zu schädigen.

     Dem auszuschließenden Mitglied muss Gelegenheit einer Anhörung eingeräumt werden.

§ 7     Bezirksorgane

     Die Organe des Bezirkes sind:

     a)  die Bezirksversammlung       c)  der erweiterte  Vorstand

     b)  der geschäftsführende Vorstand d)           die Kassenprüfer

§ 8     Bezirksversammlung

8.1   Stimmberechtigt auf der Bezirksversammlung sind: die Mitglieder des erweiterten Vorstands, ein Vertreter der Mitgliedsvereine, Ehrenmitglieder.

8.2 Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:

     a)  Entgegennahme der Berichte und Aussprache über die Berichte des Vorstands

     b)  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer mit Entlastung des Schatz-
meisters

     c)  Entlastung des Vorstandes

     d)  Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer

     e)  Festsetzung des Bezirksbeitrages

     f)   Wahl der Delegierten für den Verbandstag des Badischen Schachverbandes e.V.

     g)  Beratung und Entscheidung über eingegangene Anträge.

     h) Die Bezirksversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die ihr vom erweiterten Vorstand für diese Ehrung vorgeschlagen werden.

8.3 Die Bezirksversammlung ist zweimal jährlich durch den Bezirksleiter einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch das offizielle Veröffentlichungsorgan des BSV, die „Europa-Rochade“. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn besonderes Bezirksinteresse vorliegt oder diese von einer Minderheit, d.h. von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, vom Bezirksleiter verlangt wird. Eine Versammlung ist jeweils mindestens drei Wochen zuvor schriftlich unter Mit-teilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.4 Jedes Mitglied und der Gesamtvorstand haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Bezirksver-sammlung schriftlich beim Bezirksleiter einzureichen. Maßgebend ist der Eingang beim Bezirksleiter.

8.5 Beschlussfassung der Bezirksversammlung

     a)    Den Vorsitz der Bezirksversammlung führt der Bezirksleiter.

     b)  Die Bezirksversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehr-heit vor. Enthaltungen werden nicht gezählt.

c)  Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht  zulässig.

d)  Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit dem die Sat-zung nicht entgegensteht.

e)  Die Wahl der Mitglieder für den erweiterten Vorstand und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.

f)   Für die Wahl des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleich-heit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

g)  Über jede Bezirksversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versamm-lungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in der „Europa-Rochade“ veröffentlicht.

§ 9     Vorstand

9.1   Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

     a)  der Bezirksleiter                  c)  der Schatzmeister

     b)  der Stellvertreter des Bezirksleiters

     dem erweiterten Vorstand gehören – neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands – an:

     d)  der Schriftführer                  j)   der Schulschachreferent

     e)  der Bezirksturnierleiter (BTL)     k) der Referent für   Freizeit- und Breitensport

   f)   der Regionale Turnierleiter (RTL)  

     g)  der Referent für Wertungen   l)   der Pressereferent

     h)  der Jugendleiter                   m) der Referent für den Sportkreis.

     i)   der Seniorenreferent           

Die Bezirksversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

9.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

     Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und dürfen dem Bezirksvorstand nicht angehören. Der Jugendleiter wird von der Bezirksjugend gewählt und von der Bezirksversammlung bestätigt.

9.3 Der Vorstand regelt alle Bezirksangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ des BSV vorbehalten sind oder von der Bezirksversammlung entschieden werden.

9.4 Die Sitzungen des Vorstands werden vom Bezirksleiter oder seinem Stellvertreter nach Bedarf mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen. Eine Sitzung ist jeweils eine Woche zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel, aber mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Bezirksleiter oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bezirksleiters, bei Verhinderung die seines Stellvertreters, den Aus-schlag.

9.6 Der Bezirk wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Bezirksleiter, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister. Sie sind ein-zelvertretungsberechtigt.

9.7 Der Schatzmeister führt die gesamten Kassengeschäfte des Bezirkes. Er erstellt den Jahresabschlussbericht für die Bezirksversammlung.

9.8     Der Bezirksleiter kann im Bedarfsfalle einzelne Vorstandsposten des geschäftsfüh-renden/erweiterten Vorstands kommissarisch bis zur nächsten Bezirksversamm-lung besetzen.

§ 10    Bezirks-Schachjugend

10.1 Die Bezirks-Schachjugend, im folgenden BSJ genannt, ist in der Jugendorganisation zusammengeschlossen. Zweck und Aufgabe der BSJ ist, das Schachspiel als sport-liche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen, sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

10.2        Die BSJ gibt sich im Rahmen der Satzung des Bezirks eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Bezirksversammlung des Bezirks.

10.3        Die Führungsgremien der BSJ sind:

a)  die Jugendversammlung       b)  der Vorstand.

10.4    Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Vereine, aus den Mitglie-dern des Vorstandes der BSJ, den Vereinsjugendleitern und dem Jugendsprecher zusammen.

     Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind für den Vorstand der BSJ bindend.

10.5        Der Vorstand wird gemäß Jugendordnung der BSJ gewählt.

10.6        Der 1. Vorsitzende vertritt die BSJ als Jugendleiter im erweiterten Bezirksvorstand. Er bedarf als dessen Mitglied der Bestätigung durch die Bezirksversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende der BSJ.

10.7         Die BSJ führt und verwaltet sich (im Rahmen der Satzung des Bezirks) selbstständig.

Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

10.8        Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung der BSJ sind nach ihrer Annahme durch die Jugendversammlung in den Voranschlägen und Jahresrechnungen des Bezirks der Bezirksversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

10.9    Beschlüsse der BSJ, die nicht die Billigung des erweiterten Vorstands des Bezirks gefunden haben, werden vor ihrer Ausführung an die Jugendversammlung bzw. den Vorstand der BSJ zurückverwiesen. Finden sie dort ihre erneute Bestätigung, entscheidet die Bezirksversammlung endgültig.

§ 11     Rechnungsprüfung

     Die Bezirkskasse ist jährlich einmal durch die gewählten Kassenprüfer vor der Bezirksversammlung zu prüfen. Unvermutete Prüfungen sind zulässig.

§ 12    Satzungsänderungen und Zweckänderungen

     Satzungs- und Zweckänderungen können nur in der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13    Auflösung des Bezirks

13.1 Die Auflösung des Bezirks kann nur durch die zu diesem Zwecke einberufene Bezirks-versammlung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder.

13.2    Bei Auflösung des Bezirks oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem BSV zu, der es unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

13.3    Vorliegende Satzung wurde in der Bezirksversammlung am 31. Januar 2005 beschlossen, und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.